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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 8.12   

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https://dejure.org/2014,6966
OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 8.12 (https://dejure.org/2014,6966)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.03.2014 - 2 B 8.12 (https://dejure.org/2014,6966)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. März 2014 - 2 B 8.12 (https://dejure.org/2014,6966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Beseitigungsanordnung bezüglich ohne Genehmigung eingebauter genehmigungspflichtiger Gauben; Einbau durch verstorbenen Ehemann; Differenzierung nach Einbauort, d.h. in den Walm oder die Satteldachfläche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 Abs 3 SOG BE, § 79 S 1 BauO BE, Art 3 GG, § 5a VwVfG BE, § 11 Abs 1 S 2 VwVG
    Erhaltungsverordnung; Beseitigungsanordnung; Dachgaube; Gleichbehandlungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 8.12
    Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, juris Rn. 5, sowie m.w.N. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 97.11/OVG 2 L 75.11 -, juris Rn. 3 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 97.11

    Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Beseitigungsanordnungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 8.12
    Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, juris Rn. 5, sowie m.w.N. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 97.11/OVG 2 L 75.11 -, juris Rn. 3 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06

    Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor der Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 8.12
    Der grundsätzliche Vorrang der Ersatzvornahme als Mittel zur Vollstreckung vertretbarer Handlungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG, vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris Rn. 3) stand der Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen, denn angesichts des mit einer Ersatzvornahme verbundenen Eingriffs in die Wohnung der Klägerin wäre es untunlich gewesen, sogleich eine Ersatzvornahme anzudrohen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 7.12

    Erhaltungsgebiet; Erhaltungsverordnung; Gaube; Dachgaube; Walm;

    Das Bezirksamt folgerte aus einer bei einer behördlichen Bestandaufnahme im April 1997 aufgenommenen Fotografie, die den Walm ohne Gaube zeigt, dass diese erst danach errichtet wurde, und verpflichtete die Klägerin nach vorheriger Anhörung durch einen mit gesonderter Klage im Verfahren VG 19 K 143.11/OVG 2 B 8.12 angegriffenen Bescheid vom 1. Juli 2008 zur Beseitigung der Gaube, da diese dem Schutzziel der Erhaltungsverordnung widerspreche.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und Verwaltungsvorgänge, auch des die Beseitigungsanordnung betreffenden Verfahrens - VG 19 K 143.11/OVG 2 B 8.12 - verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

  • VG Berlin, 15.03.2016 - 13 K 255.15

    Beseitigung eines Neubaus

    c) Festzuhalten ist noch, dass die mit der Beseitigungsanordnung verbundene Zwangsgeldandrohung ebenfalls rechtmäßig sein dürfte (§§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2, 13 VwVG i.V.m. § 5a Satz 1 VwVfG Bln), insbesondere kam hier nicht vorrangig das Zwangsmittel der Ersatzvornahme in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 8.12 - Rn. 24 bei juris).
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